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Allgemeine Geschäftsbedingungen Ebay Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den eBay-Shop von Logando, (Stand: 07/2023)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma Logando Display & Media Solutions GmbH, Pötzschker Weg 10, 04179 Leipzig („LOGANDO“) bietet auf der Handelsplattform ebay.de über ihren ebay-Shop Waren zum Kauf und digitale Produkte an.

(2) Für die Lieferungen und Leistungen von LOGANDO über den ebay-Shop gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in Ergänzung zu den vom Kunden als Voraussetzung für die Nutzung der Handelsplattform ebay.de akzeptierten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste“ („ebay-AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies LOGANDO vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn LOGANDO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn LOGANDO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Bestellung verbindliche Annahme des Angebots von LOGANDO durch den Kunden;
  2. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag.
 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die von LOGANDO in den ebay-Shop eingestellten detaillierten Produktbeschreibungen stellen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

(2) Nach Anlegen eines ebay-Kontos, Öffnen des bereits bestehenden ebay-Kontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden, und Füllen des Warenkorbs durch Betätigung des Buttons „Sofort Kaufen“ bzw. des Buttons „in den Warenkorb“ bei mehreren Waren, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „Kaufen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Damit kommen ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen zustande. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Vertragsschluss bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Ergänzend wird auf § 7 („Angebotsformate und Vertragsschluss“) Ziffer 4 der ebay-AGB verwiesen.

(3) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über das ebay-Konto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

§ 4 Preise, Versandkosten, Ort des Versands

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von LOGANDO sowie etwaige Nebenkosten und Steuern sind im ebay-Shop

(2) Der Versand erfolgt per Postversand. Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular mitgeteilt und sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ergänzend § 6 („Lieferung, Teillieferung, Gefahrenübergang“) Absatz 4.

(3) Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

§ 5 Zahlung und Verzug

(1) LOGANDO stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Zahlungen an LOGANDO werden über die Handelsplattform ebay.de abgewickelt. ebay.de stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Die Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln, etwaig hiermit verbundenen Kosten und dem Zahlungszeitpunkt werden dem Kunden im ebay-Shop vor Abgabe seiner Bestellung genannt. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels besteht nicht.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt LOGANDO vorbehalten. Sonstige Rechte von LOGANDO bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von LOGANDO aus §§ 273 und 320 BGB.

§ 6 Lieferung, Teillieferungen, Gefahrenübergang

    • (1) Die Lieferzeiten der Lieferungen und Leistungen von LOGANDO sind im ebay-Shop ausgewiesen. Sämtliche von LOGANDO im Bestellformular angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen setzen einen Vertragsschluss voraus und beginnen bei Lieferung gegen Vorkasse unabhängig davon, wie die Zahlung im Voraus erfolgt, mit Zahlungseingang bei LOGANDO; hängt der Bezahlvorgang von einer Mitwirkung von LOGANDO ab, wird LOGANDO die Mitwirkungshandlungen unverzüglich nach Vertragsschluss vornehmen.

    • (2) Lieferung gegen Vorkasse unabhängig davon, wie die Zahlung im Voraus erfolgt, mit Zahlungseingang bei LOGANDO; hängt der Bezahlvorgang von einer Mitwirkung von LOGANDO ab, wird LOGANDO die Mitwirkungshandlungen unverzüglich nach Vertragsschluss vornehmen.
    • (3) LOGANDO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Teile sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, LOGANDO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

      (4) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so gilt für die Lieferung und den Gefahrenübergang vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag:

      a)         Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald LOGANDO die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt.

      b)         Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn LOGANDO den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von LOGANDO dies zu vertreten hat. 

    • c) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§ 9) schuldet LOGANDO
      i. bei Waren mit digitalen Elementen eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung,
      ii. bei digitalen Produkten eine Aktualisierung
      der digitalen Produkte nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a)         zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von LOGANDO aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b)         zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen LOGANDO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LOGANDO an Dritte abtreten, es sei denn der Shop-Betreiber hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von LOGANDO an Dritte abtreten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LOGANDO.

(2) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende:

(3) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die LOGANDO gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden LOGANDO die folgenden Sicherheiten gewährt.

(4) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von LOGANDO. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.

(5) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für LOGANDO. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und LOGANDO auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(7) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von LOGANDO als Hersteller erfolgt und LOGANDO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten LOGANDO eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an LOGANDO.

(8) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von LOGANDO an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an LOGANDO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(9) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers („Endkunde“), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber – jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von LOGANDO – an LOGANDO ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von LOGANDO gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.

(10) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 8 und 9 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an LOGANDO weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist LOGANDO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. LOGANDO ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde LOGANDO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(11) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von LOGANDO hinweisen und LOGANDO hierüber informieren, um LOGANDO die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LOGANDO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber LOGANDO.

(12) LOGANDO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei LOGANDO.

(13) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist LOGANDO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LOGANDO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf LOGANDO diese Rechte nur geltend machen, wenn LOGANDO dem zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von LOGANDO richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

HINWEIS: Da unfreie Sendungen mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind, wird dringend darum gebeten, für die Rücksendung mangelhafter Ware von dieser Versandart abzusehen.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von LOGANDO zu vertretenden Mangels gilt § 10 („Haftung von LOGANDO“).

§ 10 Ergänzende Regelungen zu Mängelansprüchen bei unternehmerischen Kunden, Lieferantenregress

(1) Bestellt der Kunde als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend zu § 9 Absatz 1 und 2 die Absätze 24 bis 78.

(2) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware. Weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist LOGANDO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 7 . Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von LOGANDO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Sache gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(4) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach den Absätzen 2 Satz 14 und 35 gelten nicht, soweit LOGANDO arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(5) LOGANDO ist berechtigt, die Ware nach Wahl von LOGANDO nachzubessern oder neu zu liefern.

(6) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:

a) §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, LOGANDO und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.

b) § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).

c) Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.

d) Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem LOGANDO die Sache an den Kunden abgeliefert hat.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 11 („Haftung von LOGANDO“).

§ 11 Haftung von LOGANDO

(1) Die Haftung von LOGANDO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von LOGANDO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 10 („Haftung von LOGANDO“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von LOGANDO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von LOGANDO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von LOGANDO gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von LOGANDO bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von LOGANDO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche LOGANDO gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von LOGANDO für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 10 („Haftung von LOGANDO“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungensowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 10 („Haftung von LOGANDO“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LOGANDO.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 10 („Haftung von LOGANDO“) gelten nicht für die Haftung von LOGANDO wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Verjährung der Ansprüche des Kunden

    • (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen LOGANDO beträgt bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

      a)         für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

      b)         bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

      c)         bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

      d)         bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

      (2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn LOGANDO hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

      (3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

      a) in den in § 11 Absatz 7 genannten Fällen,


    • b) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,


    • c) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ,


    • d) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,


    • e) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche sowie


    • f) wenn der Kunde als Verbraucher bestellt.

§ 13 Information über Verbraucherstreitbeilegung

LOGANDO ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von LOGANDO. Für Klagen von LOGANDO gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von LOGANDO, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.